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   BGH, 24.09.1969 - IV ZB 37/69   

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https://dejure.org/1969,1518
BGH, 24.09.1969 - IV ZB 37/69 (https://dejure.org/1969,1518)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1969 - IV ZB 37/69 (https://dejure.org/1969,1518)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1969 - IV ZB 37/69 (https://dejure.org/1969,1518)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein dem Klageantrag stattgebendes Urteil - Zweck der Aufrechterhaltung einer Ehe - Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 46
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BAG, 23.06.1993 - 2 AZR 56/93

    Kündigungsschutzprozeß; beiderseitiger Auflösungsantrag; Beschwer

    Zumeist knüpfen diese Überlegungen an eine Rechtsprechung zum Ehescheidungsrecht an, wo es auch ohne formelle Beschwer stets als zulässig angesehen wird, daß der durch ein Ehescheidungsurteil nicht beschwerte Kläger Berufung einlegen kann, um die Klage zurückzunehmen oder auf sein Scheidungsrecht zu verzichten (BGH Beschluß vom 24. September 1969 - IV ZB 37/69 - NJW 1970, 46; ebenso Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., Übers.
  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 92/85

    Berufung gegen Scheidungsausspruchs des Familiengerichts; Anforderungen an

    Die Berufung ist jedoch unzulässig, wenn der Berufungsführer nicht in der Berufungsbegründung deutlich erkennen läßt, daß die Ehe aufrechterhalten werden soll, und vorbehaltlos die Rücknahme seines Scheidungsantrages erklärt oder einen Verzicht (§ 306 ZPO ) ankündigt (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 24. September 1969 - IV ZB 37/69 - FamRZ 1969, 642 = NJW 1970, 46 und vom 10. Oktober 1973 - IV ZB 22/73 - NJW 1973, 2287; Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 41/82 - BGHZ 89, 325 ).«.

    Wie der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluß vom 24. September 1969 (IV ZB 37/69 - FamRZ 1969, 642 = NJW 1970, 46) ausgeführt hat, mußte in einem solchen Fall die Berufungsbegründung, um den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu genügen, nicht nur deutlich erkennen lassen, daß die Ehe aufrechterhalten werden solle, sondern auch, daß der Rechtsmittelführer die zu diesem Zweck erforderlichen Prozeßerklärungen (Klageverzicht oder -rücknahme) abgab.

  • OLG Zweibrücken, 28.07.2016 - 6 UF 49/15

    Familiensache: Zulässigkeit eines Teilbeschlusses bei teils unzulässiger und

    Allerdings muss der Rechtsmittelführer das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos verfolgen (so bereits BGH, Beschluss vom 24. September 1969, Az. IV ZB 37/69; Beschluss vom 10.10.1973, Az. IV ZB 22/73).
  • BGH, 10.10.1973 - IV ZB 22/73

    Antrag auf Scheidung der Ehe aus Verschulden des anderen Ehepartners - Vorliegen

    Auch der weitere von der Beschwerde angezogene Gesichtspunkt kann nicht verfangen, daß, da eine Berufung in jedem Falle zwecks Aufrechterhaltung der Ehe eingelegt werden könne (BGHZ 24, 369, 370 f; BGH FamRZ 1969, 642 = NJW 1970, 46), eine Partei nicht gehindert werden könne, bei einer hiernach zulässigen Berufung aufgrund entsprechender Änderung der Sachlage ihr Vorbringen zu ändern und einen neuen Scheidungsgrund geltend zu machen, und daß das dann auch gelten müsse, wenn die Berufung zwar nicht zwecks Aufrechterhaltung der Ehe eingelegt worden sei, aber aus diesem Grunde hätte eingelegt werden können.

    Umstände, die die regelwidrige Zulässigkeit der Berufung begründen sollen, gehören zu den Tatsachen der Urteilsanfechtung, die in der Berufungsbegründung vorgebracht werden müssen (vgl. BGH FamRZ 1969, 642 = NJW 1970, 46; Baumbach/Lauterbach, ZPO 31. Aufl. § 519 Anm. 3 C).

  • OLG Zweibrücken, 25.05.2012 - 6 UF 39/12

    Scheidungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an die Beschwerdebegründung bei

    Die Begründung muss vielmehr, um den Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu genügen, nicht nur deutlich erkennen lassen, dass die Ehe aufrechterhalten werden soll, sondern auch, dass der Rechtsmittelführer die zu diesem Zweck erforderlichen Prozesserklärungen (Klageverzicht oder -rücknahme oder Widerruf der Zustimmung) abgibt (BGH FamRZ 1969, 642; NJW 1973, 2287; beide zu dem demselben Zweck dienenden - Feskorn in Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 117 Rdn. 23 - § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F. ZPO).
  • OLG Frankfurt, 03.12.2018 - 5 UF 125/18

    Fehlende Beschwer bei Anfechtung des Scheidungsbeschlusses

    Bei der Anfechtung der Ehescheidung ist es vielmehr erforderlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist zu erkennen gibt, dass das er Ziel verfolgt, die Ehe vorbehaltslos und eindeutig aufrechtzuerhalten (BGH NJW 2013, 2662; NJW-RR 1987, 387 [BGH 26.11.1986 - IVb ZR 92/85] ; NJW 1970, 46).
  • OLG Brandenburg, 05.09.2019 - 9 UF 179/19

    Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren

    Allerdings muss der Beschwerdeführer das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos verfolgen (grundlegend BGH NJW 1970, 46; zuletzt bestätigt durch BGH FamRZ 2019, 229).
  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZB 98/86

    Möglichkeit der Einlegung einer Berufung auf Aufrechterhaltung einer Ehe nach

    Vielmehr muß der Berufungsführer außerdem vorbehaltlos die Rücknahme seines Scheidungsantrages erklären oder einen Verzicht (§ 306 ZPO) ankündigen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1986 - IVb ZR 92/85 - zur Veröffentlichung bestimmt, und BGH Beschluß vom 24. September 1969 - IV ZB 37/69 - FamRZ 1969, 642).
  • BGH, 26.06.1974 - IV ZR 59/73

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision - Anforderungen an die

    Im übrigen hätten die Eheleute P. das von der Beklagten behauptete Ziel auch in der Weise erreichen können, daß die Klägerin selbst Berufung eingelegt hätte, um die Klage zurückzunehmen oder auf ihr Scheidungsrecht zu verzichten (vgl. BGH NJW 1970, 46).
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